Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur QAL Umweltgutachter GmbH, dem Zertifizierungsprozess und weitere Themen.
Eine Zertifizierung Ihres Managementsystems schafft in Ihrer Organisation in den betreffenden Bereichen gegenüber Ihren Kunden oder interessierten Parteien Transparenz. Dadurch erbringen Sie den Nachweis, dass die Forderungen der Managementsystemnormen erfüllt werden.
Ein Zertifikat für Ihr Energie-, Umwelt- und/oder Qualitätsmanagementsystem können Sie außerdem sowohl als Marketinginstrument als auch zur Erfüllung von EG-Richtlinien nutzen, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt werden.
Weitere Informationen zu den Managementsystemen finden Sie hier.
Als Auftraggeber ist ein Unternehmen dazu verpflichtet…
Das zertifizierte Unternehmen darf im Gegenzug das Zertifikat innerhalb des Geltungsbereiches zu geschäftlichen Zwecken nutzen.
Nein. Das gilt auch für die Verpackung von Produkten, für Laborprüfberichte, Kalibrierscheine oder Inspektionsberichte.
Die Gültigkeitsdauer eines Zertifikats beträgt üblicherweise drei Jahre, wenn jährliche Überwachungsaudits im Unternehmen in bestimmten Zeitfenstern mit positivem Ergebnis durchgeführt werden.
Bei der Erstzertifizierung eines Managementsystems muss ein zweistufiges Audit durchgeführt werden. Bei Wiederholungsaudits ist dies in der Regel nicht notwendig. Sollten sich aber signifikant Änderungen im Unternehmen ergeben, muss auch die Re-Zertifizierung durch ein 2-stufiges Audit erfolgen.
Ja. Das Zertifikat wird erst nach Behebung der Abweichungen und positiver Bewertung der Korrekturmaßnahmen durch die Zertifizierungsstelle ausgestellt.
Ja. Der Aufbau und die Umsetzung eines Managementsystems gestalten sich einfacher, wenn bereits ein Managementsystem besteht, da die Normen sehr ähnlich aufgebaut sind. Zudem sind die Anforderungen bei einer Zertifizierung im Unternehmen bekannt.
Der Anbau der Pflanzen, die für die energetische Nutzung herangezogen werden, darf im Interesse des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes keine besonders schützenswerten Flächen (z.B. Regenwälder) oder Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand (z.B. Feuchtgebiete, Torfmoore) zerstören. Gegenüber fossilen Energieträgern muss der Einsatz von Biomasse zur Energieerzeugung eine Treibhausgaseinsparung aufweisen. Deshalb werden die gesamten Treibhausgas-Emissionen vom Anbau der Biomasse bis zur Lieferung des fertigen Produktes an den Endverbraucher berechnet.
Um den Klima- und Ressourcenschutz voran zu treiben und den derzeitigen CO2-Ausstoß zu vermindern, soll die nachhaltige energetische Nutzung von Biomasse und damit der Ausbau erneuerbarer Energien gefördert werden.
Dieses politische Ziel entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Mit den Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnungen (Biokraft-NachV und BioSt-NachV) wird der vorgegebene Rahmen der Europäischen Union der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Mit der Richtlinie 2009/28/EG wurden Nachhaltigkeitsanforderungen für die energetische Nutzung von Biomasse festgelegt. Davon sind alle Formen von flüssiger Biomasse, insbesondere Pflanzenöle wie Palm-, Soja- und Rapsöl sowie flüssige und gasförmige Biokraftstoffe wie Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff, Bioethanol und Biogas betroffen.
Biokraftstoff (z.B. Bioethanol) und flüssige Biomasse für die Stromerzeugung (z.B. Pflanzenöle), die ab 01.01.2011 eingesetzt werden, müssen die Vorgaben der Nachhaltigkeitsverordnungen einhalten, sofern eine der folgenden Vergütungen oder Steuerentlastungen in Anspruch genommen werden soll:
•Steuerentlastungen des Nachweispflichtigen gemäß § 50 EnergieStG
•Anrechnung der Biokraftstoffe auf die Biokraftstoffquote nach §§ 37a ff. BimschG
•Anspruch auf Vergütung nach § 27 Abs. 1 EEG bzw. auf den NawaRo-Bonus nach § 27 Abs. 4 EEG.
Eine Zertifizierung von Biomasse nach REDcert² ist gesetzlich nicht verpflichtend und erfolgt daher auf freiwilliger Basis.
Grundsätzlich gelten die Vorgaben der Nachhaltigkeitsverordnungen für die ganze Produktionskette vom Anbau der Biomasse über die Verarbeitung und Lieferung bis zum Anlagenbetreiber.
Alle Betriebe entlang der Herstellungs- und Lieferkette, die zertifizierungsbedürftig sind, werden als „Schnittstellen“ bezeichnet. Die Zertifizierung beginnt beim Ersterfasser. Dabei handelt es sich um Betriebe, die geerntete Biomasse erstmals vom Anbaubetrieb aufnehmen - also vor allem Landhandelsunternehmen und Warengenossenschaften. Alle anderen Unternehmen der weiteren Verarbeitungsstufen (z.B. Ölmühlen) bis zum Biokraftstoffhersteller müssen sich ebenfalls zertifizieren lassen. Darunter fallen alle Betriebe, die flüssige oder gasförmige Biomasse für die Endverwendung auf die erforderliche Qualitätsstufe aufbereiten, wie z.B. Veresterungsanlagen, Hydrier- bzw. Co-Hydrieranlagen, Bioethanol-Produktionsanlagen oder Biogasanlagen
Grundsätzlich gilt, dass jede Schnittstelle zum Zeitpunkt der Annahme, bzw. Weitergabe von verordnungskonformer Biomasse an die nächste Schnittstelle zertifiziert sein muss.
Spezielle Regelungen für kleine Betriebe/Unternehmen gibt es nur im System REDcert-DE. Die Einstufung in Klein- und Kleinstbetrieben erfolgt über die Anzahl der Standorte, die als Schnittstelle eine Nachhaltigkeitszertifizierung benötigen, über ihre Stellung im Rahmen eines Unternehmensverbundes und über den Jahresumsatz an nachhaltiger Biomasse (Tonnage). Klein- und Kleinstbetriebe dürfen demnach nur 1 Standort haben. Bei der Jahresproduktion gilt für Kleinstbetriebe eine Produktionsmenge von ≤ 500 t und für Kleinbetriebe ≤ 1000 t. Die Erleichterung für kleinere Betriebe beruht vor allem auf einer abgestuften Kontrollfrequenz, nach der „Kleinbetriebe“ mindestens alle 3 Jahre und „Kleinstbetriebe“ alle 5 Jahre kontrolliert bzw. zertifiziert werden müssen.
Die Anbaubetriebe geben gegenüber dem Ersterfasser eine Selbsterklärung ab, mit der sie die Einhaltung der Nachhaltigkeitsverordnungen bestätigen. Dies wird im Rahmen einer jährlichen Stichprobenkontrolle geprüft. Die Stichprobe umfasst die Wurzel aus der Gesamtzahl der liefernden Anbaubetriebe (REDcert EU-System). Auch unselbständige Lagerstätten (Lagerung von Biomasse, jedoch keine eigene Rechnungsstellung) werden durch Stichprobenkontrollen im Rahmen der Kontrolle des Ersterfassers geprüft.
Nach dem Zertifizierungssystem REDcert-EU und REDcert² müssen sich auch die landwirtschaftlichen Betriebe zertifizieren lassen. Meist erfolgt dies im Rahmen einer Gruppenzertifizierung.
Nach dem Zertifizierungssystem REDcert-EU müssen sich auch landwirtschaftliche Betriebe zertifizieren lassen. Meist wird jedoch eine Gruppe gebildet, bei der alle Landwirte unter dem Ersterfasser zusammengefasst werden und sie somit nicht einzeln zertifiziert werden müssen. Der Ersterfasser tritt in diesem Fall als „Gruppenkopf“ auf und verwaltet diese Gruppe.
Selbsterklärungen müssen von den landwirtschaftlichen Betrieben ausgefüllt werden, die nachhaltige Biomasse an die Ersterfasser liefern. Sie machen in der Selbsterklärung Angaben dazu, dass ihre Biomasse nicht von sogenannten „schützenswerten Flächen“ stammt; ob sie Empfänger von Direktzahlungen sind und wie die Treibhausgasemissionen berechnet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird im Rahmen der Stichprobenkontrollen überprüft.
Ja. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat unmissverständlich klargestellt, dass die Stichprobenkontrollen der landwirtschaftlichen Betriebe und Betriebsstätten (Läger) des Erfassungshandels vor Ort erfolgen müssen.
Die Stichprobenkontrolle der landwirtschaftlichen Betriebe muss vor der Zertifikatsausstellung für den jeweiligen Ersterfasser durchgeführt werden.
Ja, diese müssen im Rahmen des Audits mitkontrolliert werden und daher auch von Ihnen bei REDcert und der QAL Umweltgutachter GmbH gemeldet werden. Im Rahmen des EU Systems wird beispielsweise die Anzahl der Wurzel der Betriebsstätten kontrolliert.
Zertifizierungsstellen sind von der BLE anerkannte Organisationen. Diese überprüfen anhand der Vorgaben von Zertifizierungssystemen, ob die Anforderungen der Verordnungen entlang der Produktions-, Handels- und Lieferkette eingehalten werden.
Sobald Sie mit der QAL Umweltgutacher GmbH und mit dem Systemgeber REDcert einen Vertrag abgeschlossen haben und uns ein Exemplar unseres Dienstleistungsvertrages unterschrieben vorliegt, werden wir die erforderliche rechtsverbindliche Erklärung bezüglich der Beauftragung einer Zertifizierungsstelle gegenüber REDcert erledigen. Danach wird sich einer unserer Auditoren persönlich mit Ihnen in Verbindung setzen um einen Kontrolltermin zu vereinbaren. Nach positiv bestandener Kontrolle erhalten Sie von uns Ihr Zertifikat. Das einzig rechtsgültige Zertifikat wird von uns jedoch bei REDcert über das online Zertifizierungsportal hochgeladen und kann von Ihnen und anderen Interessenten öffentlich eingesehen werden. Das Ergebnis, bzw. das Zertifikat wird zudem in elektronischer Form auch an die BLE gemeldet. Im Interesse unserer Kunden bemühen wir uns, die Kontrollen so abzustimmen, vorzubereiten und zu straffen, dass die Zertifizierung möglichst zügig abgeschlossen werden kann. Selbstverständlich wollen und müssen wir allerdings die Vorgaben des Systemgebers sowie des Gesetzes erfüllen und die Zertifizierung entsprechend der vorgegebene Fristen durchführen.
Ein Zertifikat ist im Normalfall ein Jahr gültig. Eine Ausnahme stellen Zertifikate für die sogenannten Klein- und Kleinstbetriebe dar. Das Zertifikat für einen Kleinstbetrieb ist ab Ausstellungsdatum fünf Jahre und für einen Kleinbetrieb drei Jahre gültig. Die landwirtschaftlichen Stichproben finden aber auch in den Ausnahmefällen jährlich statt.
Ein Überwachungsaudit entspricht einem Systemaudit während der Gültigkeitsdauer des Zertifikates, um zu beurteilen, ob der Teilnehmer die Anforderungen für die Zertifizierung kontinuierlich erfüllt. Im REDcert EU- und dem SURE-System werden Überwachungsaudits im Bereich Abfall und Reststoffe nach der Erstzertifizierung durchgeführt.
Werden die jährlichen Kontrollen (Re-Audits) vor dem Ablauf des alten Zertifikats durchgeführt, schließt die Laufzeit des Folgezertifikats im Normalfall an das ablaufende Zertifikat an, so dass Nachteile für Ihren Betrieb durch eine schleichende Verkürzung der Zertifikatslaufzeiten ausgeschlossen werden können. Im Interesse unserer Kunden bemühen wir uns, die Kontrollen so abzustimmen, vorzubereiten und zu straffen, dass möglichst keine Verkürzung der Laufzeit anfällt.
Die Höchstbemessungsleistung errechnet sich bei der Anlage entweder anhand der höchsten in einem Kalenderjahr vor 2014 erreichten Bemessungsleistung (in einem Kalenderjahr durchschnittlich eingespeiste Leistung) oder alternativ 95 % der installierten Leistung. Der höhere Wert ist anzuwenden. Dieser Wert stellt zukünftig die EEG-Vergütungsobergrenze dar; eine darüber hinaus gehende Leistung wird nur noch mit dem Strombörsenpreis vergütet.
Grundsätzlich müssen alle Neuanlagen im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Neuanlagen sind die Anlagen, die ab dem 01. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Da jedoch das neue Webportal des MaStR am 31.01.2019 aktiviert wurde, müssen sich dort alle Biogasanlagen registrieren. Wenn nicht schon geschehen, sollte dies bis spätestens 31.01.2021 erfolgt sein.
Meldepflicht im MaStR besteht außerdem in folgenden Fällen:
• Die installierte Leistung der Anlage wird verändert oder die Anlage wird endgültig stillgelegt.
• Es soll die Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen dazu unter www.bundesnetzagentur.de.
Lieferscheine müssen den Anforderungen der "Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger" genügen. Somit sollten zukünftig bei Gülle-/Mistzugängen von Dritten die Vordrucke der LfL: „Aufzeichnung nach § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger" verwendet werden.
Erhältlich beim zuständigen Amt für Landwirtschaft oder im Internet.
Zur Bewertung der Erfassungsgenauigkeit eingesetzter Messgeräte bei einsatzstoffbezogenen Gutachten, sollen Prüfungen der Mess- und Wiegeeinrichtungen im Beisein des Umweltgutachters durchgeführt werden. Hierzu können auch die Nachvollziehbarkeit von Pumpleistungen mit der Berechnung zum Volumen bzw. der Oberfläche der Vorgrube zählen. Allgemein wird empfohlen Referenzwiegungen/-messungen mindestens quartalsweise durchzuführen und zu dokumentieren. Eine dieser Referenzwiegungen/-messungen sollte im Beisein des Umweltgutachters beim Vor-Ort-Termin (i. d. Regel 4. Quartal) stattfinden.
Anlagenbetreiber sind in der Nachweispflicht den plausiblen Gülleanfall aus dem Tierbestand (von eigenem Tierbestand oder Zulieferer) nachzuweisen. Sollte der Gülleanfall nicht den Standardwerten (z. B. Rindergülle 7,5 % bzw. Schweinegülle 5%, Gelbes Heft) entsprechen, ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine Gülleuntersuchung (TS-Gehaltsbestimmung) zu veranlassen. Festgestellte Abweichungen vom Standardwert sind durch den Anlagenbetreiber plausibel darzustellen.
Bei der Angabe der für den KWK-Bonus relevanten Wärmemenge ist darauf zu achten, dass die Wärmemengen stichtagsbezogen (also i. d. Regel anhand der Zählerstände zum 31.12. der jeweiligen Jahre) erfasst werden. Hierzu wird darauf verwiesen, dass i. d. Regel alle Wärmemengenzähler den Zählerstand zum 31.12. des jeweiligen Jahres speichern. Dieser Wert kann an der Anzeige des Wärmemengenzählers (mindestens im Laufe des Folgejahres) ausgelesen werden, ggf. fragen sie hierzu ihren Heizungsbauer. Sollte die Zählerablesung am 31.12. nicht erfolgen können, ist dies möglichst zeitnah zu diesem Datum durchzuführen und das entsprechende Datum zu dokumentieren. Sollte die Zählerablesung nicht am 31.12. erfolgen und falls eine Wärmenetzverlustberechnung gefordert ist, ist der Nachweis der Einhaltung der 25 % Netzverluste nicht sichergestellt. In diesem Fall ist der Energieversorger darüber im Gutachten zu informieren, dass die Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen zum KWK-Bonus nicht allumfänglich erfasst werden konnten.
Wird innerhalb eines Wärmenetzes eine Trocknung betrieben, ist der Umfang der Trocknung zu ermitteln und hinsichtlich des Wärmeeinsatzes zu bewerten. Wir weisen Sie darauf hin, auch bei innerhalb eines Wärmenetzes betriebenen Trocknungen Art, Menge und Trocknungsleistung zu dokumentieren (Nachweis z. B. durch Trocknungsbuch). Allgemein ist anzumerken, dass wir auch weiterhin bei den Wärmekunden stichprobenartige Vor-Ort Begehungen durchführen um die aktuellen Zählerdaten abzulesen.
Im Rahmen der Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 (BGBl. I, S. 2258) gilt die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ab dem 01.01.2017 für sämtliche durch das EEG geförderte flüssige Biomasse.
Alle Anlagenbetreiber, die für den Betrieb ihrer Anlage Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung benötigen und hierfür flüssige Biomasse verwenden, benötigen ab dem 01.01.2017 einen Nachhaltigkeitsnachweis. Den Nachhaltigkeitsnachweis erhalten Sie als Anlagenbetreiber von Ihrem Lieferanten der flüssigen Biomasse. Dieser bucht den Nachweis elektronisch auf Ihr Konto, welches in der staatlichen Datenbank Nabisy angelegt ist bzw. wird.
Detailliertere Informationen dazu finden Sie online.