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Um den Klima- und Ressourcenschutz weiter voran zu treiben und den derzeitigen CO2-Ausstoß zu vermindern, soll die nachhaltige energetische Nutzung von Biomasse und damit der Ausbau der erneuerbaren Energien gefördert werden. Aus diesem Grund wurde von der Bundesregierung die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) erlassen.

Davon sind alle Formen von flüssiger Biomasse, insbesondere Pflanzenöle wie Palm-, Soja- und Rapsöl sowie flüssige und gasförmige Biokraftstoffe  (u.a. Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff, Bioethanol und Biogas) betroffen.

Die Vorgaben der Nachhaltigkeitsverordnungen gelten für Betriebe der gesamten Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Lieferkette von nachhaltiger Biomasse (Landwirtschaftlicher Betrieb, Ersterfasser) bis zum Anlagenbetreiber (Ölmühle, Veresterungsanlage) bzw. Nachweispflichtigen (Lieferanten, Händler) nach dem Energiesteuergesetz bzw. dem BImSchG.



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