Einsatzstoffvergütungsklassen
Die Einspeisungsvergütung hängt von den Rohstoffen ab, die für die Biomasse verwendet werden. Generell unterscheidet die BiomasseV zwischen Einsatzstoffen ohne Einsatzstoffvergütungsklasse und Einsatzstoffen der Einsatzstoffvergütungsklasse I und II. Bei Strom aus Biomasse, die aus Rohstoffen besteht, die keinen Anspruch auf eine einsatzstoffbezogene Vergütung haben, wird die Grundvergütung abgerechnet. Bei der Verwendung von Rohstoffen, die der Einsatzstoffvergütungsklasse I und II zugeordnet werden können, wird zu der Grundvergütung die einsatzstoffbezogene Vergütung zusätzlich abgerechnet. Die Höhe der einsatzstoffbezogenen Vergütung variiert je nach Einsatzstoffvergütungsklasse und Leistung der Anlage.
Mindestwärmenutzung
Die Mindestwärmenutzung beinhaltet, dass mindestens 25% des Stroms im Jahr der Inbetriebnahme sowie im ersten Folgejahr und danach 60% des Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt werden muss. Weiterhin muss die anrechenbare Wärme gemäß der Positivliste in Anlage 2 EEG 2012 genutzt werden. Darunter fällt u.a. die Warmwasserbereitstellung, Beheizung von Gebäuden und die Einspeisung der Wärme in ein Leistungsnetz. Bei Biogasanlagen können pro Jahr 25 %-Punkte auf die Fermenterheizung angerechnet werden.
Einsatzstoffvergütungsklassen mit Mindesteinsatz Gülle
Die Überprüfung der Anforderungen für Mindesteinsatz Gülle kann statt der Mindestwärmenutzung durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Masseanteil von Gülle zur Stromgewinnung aus Biogas mindestens 60% beträgt.
Vergärung von Gülle gem. § 27b
Einige Energieversorger fordern von den Anlagenbetreibern ein Gutachten über die Einhaltung der mind. 80 Masseprozent an Gülle bei der Stromerzeugung aus Biogas. Weiterhin darf die installierte Leistung max. 75 kW betragen. Dieses Gutachten von einem Umweltgutachter ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung des Mindestanteils an Gülle.
QAL Umweltgutachter GmbH
Am Branden 6b
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