Gülle-Bonus
Gemäß Anlage 2, Ziffer VI des EEG 2009 besteht ein Anspruch auf den Güllebonus, wenn der Biogasanlage jederzeit ein Anteil von mindestens 30% Gülle zugeführt wird. Die Verordnung (EG) 1774/2002 definiert Gülle als Exkremente und/oder Urin von Nutztieren mit oder ohne Einstreu.
KWK-Bonus
Betreiber von Blockheizkraftwerken oder Biogasanlagen, welche die durch die Stromerzeugung entstandene Wärme sinnvoll nutzen (z.B. für die eigene Wärmenutzung oder Einspeisung in ein Wärmenetz), können eine Zusatzvergütung erhalten.
NawaRo-Bonus bei Einsatz rein pflanzlicher Nebenprodukte
Werden rein pflanzliche Nebenprodukte eingesetzt, wie diese in der „Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte“ aufgelistet sind (z.B. Biertreber, Getreideschlempe, Zuckerrübenschnitzel), so ist anhand eines Gutachtens jährlich der Standard-Biogasertrag zu ermitteln.
Landschaftspflegebonus
Voraussetzung für die Gewährung des Landschaftspflege-Bonus ist, dass mehr als 50% Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zugeführt werden, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen.
QAL Umweltgutachter GmbH
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