06.11.2024
Energieeffizienzgesetz
Gesetzliche Anforderungen zur Vermeidung von Abwärme (§§ 16 und 17 des EnEfG)
Unternehmen, die mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergie verbrauchen, sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Abwärme nach dem Stand der Technik zu minimieren. Darüber hinaus wird empfohlen, die verbleibende Abwärme durch kaskadenförmige Nutzung wiederzuverwenden. Das bedeutet, dass die Abwärme in mehreren Stufen genutzt werden sollte, bevor sie letztendlich verloren geht. Dies kann auch durch Kooperationen mit Dritten geschehen, die die Abwärme für ihre eigenen Prozesse nutzen können.
Hierzu wurde zum 15.04.2024 eine Plattform für Abwärme freigeschaltet. Auf dieser Plattform können sich Unternehmen registrieren und ihre Abwärmedaten eintragen. Die Frist für die erstmalige Meldung wurde auf den 01.01.2025 verlängert. Verantwortlich für den Aufbau und den Betrieb der Plattform ist hier die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Nicht erfüllte Melde- oder Nutzungspflichten können Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit Geldbußen belegt werden.
Portal für die Plattform für Abwärme
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